Die KBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im März 2010 eine weitere bürokratische Hürde bei der Patientenversorgung beschlossen. Die EBM-Änderung betrifft die Labordiagnostik, wurde im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht und im aktuellen KVN-Rundschreiben den Vertragsärztinnen und -ärzten der KVN mitgeteilt.
Was bedeutet der Beschluss für Sie in der täglichen Praxisarbeitsroutine?
Ab dem 01.07.2010 müssen Sie bei allen Aufträgen von Laboruntersuchungen immer Ihre Behandlungsdiagnose (Klartext oder ICD 10-Kode) auf dem Auftragsschein für Laborunter-suchungen angeben. Diese Forderung galt formal schon immer, wurde bisher jedoch noch nie mit Streichung der Abrechnung bedroht. Diese /Streichung der Abrechnung betrifft ungerechterweise auch nur den Laborleistungserbringer, d.h. uns Laborärzte. Die KVN behält sich die Überprüfung der Überweisungsscheine vor.
Wir sind hier auf Ihre Mithilfe und Unterstützung angewiesen und bitten Sie daher sehr herzlich um Ihre Kooperation. Bitte geben Sie auf sämtlichen Laboranforderungsscheinen Ihre Behandlungsdiagnose (Klarschrift oder ICD 10-Kode) an. Diese müssen wir dann bei der Abrechnung der von Ihnen an uns überwiesenen Laborleistung der KVN gegenüber mitteilen. Ohne Vorlage der Begründung können wir die Laborleistung nicht abrechnen, obwohl Sie erbracht werden musste.
Das Rundschreiben können Sie auch als PDF-Datei herunterladen: