Regelungen zum MRSA-Screening ab 01.04.2012

MRSA – suchen, finden und sanieren!

In Deutschland infizieren sich jährlich 400.000 bis 600.000 Patienten im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen mit teilweise multi-resistenten Krankheitserregern. Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) anstecken, erleiden dabei vermehrt einen schweren Krankheitsverlauf. Die vor allem durch ungezielten Einsatz von Antibiotika hervorgerufene Resistenz dieses Erregers schränkt die Behandlungsmöglichkeiten erheblich ein und begünstigt die weitere Verbreitung von MRSA.

Die Vergütung ab 01.04.2012 ist ausführlich dargestellt auf der KBV-Homepage

Infolge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird die präventive Diagnostik und Behandlung von asymptomatischen Keimträgern in den Leistungsumfang der Vertragsärzte aufgenommen.

Voraussetzung für die Abrechnung der neuen Gebührenordnungspositionen ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Zertifizierung, welche im Rahmen von  Seminaren oder als Online-Fortbildung angeboten wird.

Link zur Fortbildung mit Fortbildungsunterlagen und zur Online-Zertifizierung

http://www.kbv.de/40708.html

Eine Zusammenfassung der Neuregelungen haben wir Ihnen auch bereits in einem Rundschreiben von Anfang April 2012 zur Verfügung gestellt. Das Rundschreiben können Sie auch hier noch einmal herunterladen und nachlesen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Ansprechpartner.

Aktuelles zum 01.10.2010

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat mit Wirkung vom 29. Mai 2010 die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch geändert. Neu aufgenommen wurde im Abschnitt B (Empfängnisregelung), dass bei der Beratung auch auf die Risiken einer Varizellen-Infektion hingewiesen werden soll. Bei ungeklärter Immunitätslage soll dann eine entsprechende Antikörperbestimmung durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert werden.

Was bedeutet der Beschluss für Sie in der täglichen Praxisarbeitsroutine?

Der Bewertungsausschuss hat zur Umsetzung dieser Regelungen mit Wirkung zum 01.10.2010 den Nachweis von Varizella-Zoster-Virus-Antikörpern (VZV-Ak) in den EBM in den Abschnitt 1.7.5 (Empfängnisregelung) mit eine separaten EBM-Ziffer (01833) aufgenommen.

Die Untersuchung beinhaltet die einmalige Bestimmung der VZV-Ak (mindestens IgG) im Krankheitsfalle (d.h. vier zusammenhängende Abrechnungsquarale).

Sie können ab 01.10.2010 diese Untersuchung unter den o.g. Bedingungen bei uns im Labor anfordern. Den aktuellen Text der Richtlinie und den im Deutschen Ärzteblatt (30.07.2010) veröffentlichen Beschluss des Bewertungsausschusses finden Sie mit den beiden nachfolgenden Links:

 

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